Warunki świadczenia usług

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung gegenüber Verbrauchern


Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.


1. Allgemeines
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote der Rolig GmbH und aller mit ihr geschlossenen Verträge (Werk-, Werklieferungs- und Kaufvertrag), sofern und soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

2. Vertragsschluss
(1) Angebote der Rolig GmbH sind bis zum Vertragsschluss freibleibend.
(2) Im Bereich des Brunnenbaus bezieht sich das Angebot jeweils auf ein bestimmtes Bohrverfahren. Wird das Verfahren auf Wunsch des Bestellers gewechselt, so verlieren die Angebotspreise ihre Gültigkeit.
(3) Angebote der Rolig GmbH setzen voraus, dass der Auftraggeber alle zur Angebotserarbeitung erforderlichen Angaben gemacht hat. Die Rolig GmbH fragt die für die Angebotserarbeitung erforderlichen Informationen nur im Rahmen des allgemein Üblichen nach.
(4) Mit der Bestellung einer Werkleistung oder eines Liefergegenstandes erklärt der Besteller verbindlich die Auftragserteilung zu den in dem Angebot niedergelegten Konditionen. Die Rolig GmbH erklärt die Annahme mit der Auftragsbestätigung. 
(5) Eine Bestellung, die ohne ein Angebot der Rolig GmbH erfolgt oder von einem Angebot derselben abweicht, stellt ein neues Angebot dar, das der Annahme (Auftragsbestätigung) durch die Rolig GmbH bedarf. Die Auftragsbestätigung der Rolig GmbH tritt in diesem Falle als Vertragsbestandteil an die Stelle des Angebots. Eine Auftragsbestätigung des Bestellers bedarf bei Abweichung von der Auftragsbestätigung der Rolig GmbH der erneuten Annahme. 
(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Rolig GmbH. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Rolig GmbH zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit ihrem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. 

3. Preise
(1) Alle Preise sind End-Preise in Euro ohne Skonto oder sonstige Abzüge.
(2) Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen enthaltenen Preise sind nur dann als Festpreise zu verstehen, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
(3) Sollen vertragliche Leistungen später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden oder können sie auf Grund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, erst später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, so ist die Rolig GmbH berechtigt, Lohn- und Materialpreiserhöhungen an den Besteller weiterzugeben. Das gilt nicht, wenn im Hinblick auf die Leistungserbringung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss ein Festpreis vereinbart wurde. 
(4) Bei Bohrarbeiten bleiben Bohrgut und Erdaushub Eigentum des Bestellers. Sie werden nur nach Vereinbarung gegen Vergütung von der Rolig GmbH abtransportiert. 

4. Termine
(1) Sind bei einem Werkvertrag Ausführungsfristen nicht vereinbart, wird mit den Arbeiten spätestens zwölf Werktage nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Besteller begonnen, sofern die notwendigen Unterlagen vom Besteller beigebracht sind, ein ungehinderter Beginn der Arbeiten an der Baustelle gewährleistet ist, eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist und weitere nach dem Auftrag erforderliche Mitwirkungshandlungen erbracht worden sind. 
(2) Der Besteller gerät mit den erforderlichen Mitwirkungshandlungen nach Ablauf von 30 Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung in Verzug; falls der Ausführungsbeginn vereinbart wurde, so tritt ab diesem Zeitpunkt Verzug ein. 

5. Gefahrtragung
(1) Die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung des Werkes, die von beiden Teilen nicht zu vertreten ist, geht auf den Besteller über, wenn die Montage auf dessen Wunsch oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn das noch nicht fertig gestellte Werk einvernehmlich der Obhut des Bestellers übergeben wird oder sich vertragsgemäß während der Erstellung bei ihm befindet. 
(2) Wird dem Besteller eine Sache geliefert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe auf ihn über. 
(3) Der Versand von Sachen erfolgt auf Kosten des Bestellers. Eine Versicherung für den Versand erfolgt nur auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten. 

6. Haftung
(1) Die Rolig GmbH haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen, außer es werden wesentliche Vertragspflichten (insbesondere Vorbereitungs- und Verhaltenspflichten, ohne deren Erfüllung die Leistung scheitern muss) verletzt. 
(2) Bei der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den nach Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt.
(3) Die Haftungsbeschränkung erfasst auch die Haftung wegen unerlaubter Handlung. 
(4) Die Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei der Rolig GmbH zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers. 
(5) Sofern auf Wunsch des Bestellers vorhandene Anlagen und Einrichtungen (z.B. Pumpenanlagen, Druckkästen etc.) angeschlossen oder verwendet werden sollen, übernimmt die Rolig GmbH keine Haftung für die Funktionsfähigkeit und die Mangelfreiheit derselben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Überprüfung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen gemäß Ziffer 2 vereinbart und schriftlich bestätigt wurde. 
(6) Die Rolig GmbH haftet nicht dafür, dass an dem Bohrpunkt Wasser aufgefunden wird. Es ist die Pflicht des Bestellers, die Tauglichkeit des Bohrpunktes zu ermitteln. Der Besteller sichert ferner zu, dass das Erdreich an dem von ihm bestimmten Bohrpunkt frei von Versorgungsleitungen, Rohren etc. ist. Für Beschädigungen an Sachen der Rolig GmbH, Dritter oder des Bestellers selbst, die auf eine unzutreffende Zusicherung zurückzuführen sind, haftet alleine der Besteller. Er hat die Rolig GmbH im Innenverhältnis von Schadenersatzansprüchen Dritter insoweit freizustellen. 

7. Gewährleistung
a) Werkleistungen
(1) Die Rolig GmbH leistet für Mängel zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung. 
(2) Sofern die Rolig GmbH die Beseitigung des Mangels und die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Besteller unzumutbar ist, kann er nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) und Schadenersatz statt der Leistung im Haftungsrahmen nach Ziffer 6 verlangen. 
(3) Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindern, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu, sofern eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist.
(4) Sofern die Rolig GmbH die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Besteller nicht zum Rücktritt berechtigt. 
(5) Rechte des Bestellers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. 
(6) Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn die Rolig GmbH grobes Verschulden trifft sowie bei ihr zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei dem Verlust des Lebens des Bestellers. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(7) Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
(8) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller nur bei ausdrücklicher  Vereinbarung.

b) Lieferung von Sachen
(1) Der Besteller hat die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Rolig GmbH ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. 
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. 
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ab Ablieferung der Ware zwei Jahre. 
(4) Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung und steht dieser Mangel der ordnungsgemäßen Montage entgegen, muss die Rolig GmbH lediglich eine mangelfreie Montageanleitung nachliefern. 
(5) Garantien im Rechtssinn erhält der Besteller durch die Rolig GmbH nicht; Herstellergarantien bleiben unberührt. 

8. Vergütung
(1) Der Besteller verpflichtet sich, bei der Lieferung von Sachen die Vergütung spätestens vierzehn Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung zu entrichten.
(2) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(3) Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 
(4) Ansprüche der Rolig GmbH auf Werklohn verjähren in fünf Jahren. 

9. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Rolig GmbH behält sich das Eigentum an gelieferten und angelieferten, noch nicht verbauten Sachen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
(2) Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstücks des Bestellers geworden sind, verpflichtet sich der Besteller, im Falle der Rückabwicklung des Vertrages den Ausbau der Gegenstände zu gestatten, die ohne wesentliche Beeinträchtigungen des Grundstücks oder der Hauptsache ausgebaut werden können und das Eigentum an den Gegenständen der Rolig GmbH zurückzuübertragen. Die  Ausbaukosten und die sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. 
(3) Eine Be-/Verarbeitung der von der Rolig GmbH gelieferten Sachen erfolgt für sie als Hersteller, so dass sie unmittelbar Eigentümerin nach eingebauten Wertanteilen der entstehenden neuen Sache wird, soweit die Forderung gegenüber dem Besteller noch nicht getilgt ist. Das Eigentum der Rolig GmbH erlischt, sobald und soweit die Forderung getilgt wird. 
(4) Über alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände darf der Besteller nicht verfügen. 
(5) Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen auf seine Kosten zu warten und zu erhalten; bei zu verbauenden Sachen gilt dies erst ab der Abnahme. 
(6) Der Besteller hat einen Wohnsitzwechsel, einen Besitzwechsel, einen Zugriff Dritter (z.B. Pfändung, Zwangsvollstreckung), die Beschädigung oder den Verlust der Sachen unverzüglich der Rolig GmbH anzuzeigen. 
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei einer Verletzung der vorgenannten Pflichten, ist die Rolig GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Sache herauszuverlangen. 

10. Kündigung des Werkvertrags
Erfolgt eine Kündigung des Werkvertrags gleich aus welchem Grund, ohne dass diese von der Rolig GmbH zu vertreten ist, so hat die Rolig GmbH das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht die Rolig GmbH oder der Besteller im Einzelfall andere Nachweise erbringen.

11. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sofern der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung unbekannt sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Geschäftssitz der Rolig GmbH.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.